Entscheidung am Grünen Tisch mit Fragezeichen

  

Eine überraschende Nachricht ereilte uns mit Rundschreiben des Spielleiters der Landesliga vom 21.07.16: „Nach dem Rückzug des SC Erdmannhausen 2 nimmt der SK Bietigheim-Bissingen den freien Platz ein. (Beschluss des Verbandsspielausschusses).“ Der Vollständigkeit halber sei noch auf den für die Außenwirkung unglücklichen Fakt hingewiesen, dass der Staffelleiter der Landesliga selbst Mitglied des SK Bietigheim-Bissingen ist. Doch was war geschehen? Zum Ende der vergangenen Saison errang der SC Erdmannhausen 2 souverän die Meisterschaft in der Bezirksliga Süd und stieg damit gemeinsam mit uns in die Landesliga auf. Bietigheim-Bissingen stieg aus der Landesliga sportlich ab, nachdem man in der Schlussrunde selbst gegen einen nur mit sechs Mann antretenden Gegner nicht den noch fehlenden Punkt zum Klassenerhalt ergatterte.

Bereits Ende Mai wurde auf svw.info die Auslosung für die kommende LL-Saison bekannt gegeben. Erdmannhausen 2 wurde uns hierbei als Schlussrundengegner zugewiesen. Am 05.06.16 suchte Erdmannhausen aufgrund des Weggangs dreier Stammspieler seines Oberligateams (Junesch, Haas, Sokratov) für die 1. und 2.Mannschaft auf der Spielerbörse von www.schachfeld.de nach „Verstärkung für die Oberliga und Landesliga“. Offensichtlich jedoch erfolglos (wie anscheinend auch die Suche des HSchV dort nach einem Spielertrainer >2300 DWZ/ELO), sodass sich Erdmannhausen wohl erst nach dem 05.Juni zum offiziellen Rückzug aus der Landesliga gezwungen sah.

Wie sieht nun die rechtliche Bewertung bzgl. des frei gewordenen Platzes aus? In der Spielordnung des Bezirks Unterland (Fassung v. 28.05.11) wird in § 1ausgeführt: „Für alle Turniere im Bezirk gelten vorrangig die Wettkampf- und Turnierordnung (WTO) des Schachverbandes Württemberg und die jeweils gültigen Spielregeln des Weltschachbundes (FIDE). Ergänzend dazu gilt diese Bezirksspielordnung (BSO).“ Zur Verfahrensweise im Falle des  Rückzugs einer Mannschaft findet sich in der BSO nichts. Vielmehr wird auch in § 4.5 BSO nochmals indirekt auf die Gültigkeit der WTO verwiesen: „Sonderereignisse bezüglich der Auf- und Abstiegsregelung (d.h. Ereignisse, die weder in der BSO, noch in einer höheren Ordnung geregelt sind) regeln die Kreisspielleiter in Rücksprache mit dem Bezirksspielausschuss.“

Geregelt ist die Verfahrensweise nach dem Rückzug einer Mannschaft nämlich in § 8 Abs. 3 WTO (aktuelle Fassung v. 13.06.15). Dort findet sich eine klare Ansage: „Zurückgezogene Mannschaften gelten als Absteiger aus ihrer Klasse. Sie sind in der nachfolgenden Saison in der darunter liegenden Klasse teilnahmeberechtigt, die dann mit einer Mannschaft mehr spielt.“ (Sätze 1 und 2). Natürlich könnte man jetzt auf den naheliegenden Gedanken kommen, dies würde nur im Falle eines Rückzugs während der Meisterschaftsrunde gelten. Mit Satz 4 wird der Zeitpunkt jedoch weit nach vorne verlagert: „Wird eine Mannschaft nach dem 01.06. jedes Jahres, jedoch vor der 1. Runde, zurückgezogen, bleibt ihr Platz unbesetzt und am Ende des folgenden Spieljahres vermindert sich die Zahl der Absteiger entsprechend.“ Folgt man dem, hätte die Landesliga kommende Saison wohl mit lediglich neun Mannschaften starten müssen. Aufgrund welcher Rechtsauffassung dem SK Bietigheim-Bissingen dennoch ein Startrecht für die Landesliga zugesprochen wurde, geht aus der dürren Mitteilung des Staffelleiters leider nicht hervor.

Bleibt abschliessend noch die Frage, weshalb sich der Verbandsspielausschuss mit der Frage beschäftigte und Bietigheim-Bissingen den unbesetzten Platz zuwies, obwohl die Landesliga eine Veranstaltung des Bezirks ist. Mehr Transparenz seitens der verantwortlichen Entscheidungsträger wäre hier sicherlich wünschenswert!

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